Teilnahmebedingungen bei Freizeiten und Veranstaltungen
der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk Neumarkt
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Diese Freizeitbedingungen sind in der Geschäftsstelle einzusehen und werden auf Wunsch schriftlich ausgehändigt. Mit der Unterschrift auf der Anmeldung akzeptieren Sie alle genannten Bedingungen.
1. Anmeldung und Vertragsabschluß
Mit der Anmeldung zu einer unserer Maßnahmen bieten Sie (der/die Teilnehmer/in oder dessen Erziehungsberechtigten/r) uns, dem Freizeitveranstalter, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die in dem Prospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und der Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen sind geltend. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf unserem Vordruck. Sie ist durch die Unterschrift gültig. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt; die angegebenen örtlichen Prioritäten jedoch eingehalten. Der Vertrag kommt erst mit einer Teilnahmebestätigung des Freizeitveranstalters zustande. Vor der Freizeit erhalten alle TeilnehmerInnen einen TeilnehmerInnenbrief der zugleich auch als Teilnahmebestätigung fungiert (außer bei Wochenendmaßnahmen).
2. Zahlungsbedingungen
Bei Anmeldung, ist bei über 50,- € TN-Gebühren eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises, auf das Konto der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk Neumarkt, Konto Nr. 6924 bei der Sparkasse Neumarkt, BLZ 760 520 80, umgehend zu leisten, außer im Prospekt sind andere Modalitäten angegeben. Spätestens bis zum 40. Tag vor der Freizeit oder dem im Prospekt genannten Anmeldeschluss der Freizeit ist der Restbetrag zu überweisen. Die Überweisung von Freizeitbeträgen unter 50,- € hat komplett mit der Anmeldung zu erfolgen. Dabei ist unbedingt das Kennwort der Freizeit und der Name des Teilnehmers/in anzugeben.
3. Leistungen
Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in diesem Prospekt. Nebenabsprachen, {Wünsche, Vereinbarungen}, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Freizeitveranstalter.
Vermittelt der Freizeitveranstalter im Rahmen der Maßnahme Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen (z.B. Bustransfer, Ausflüge,...). Wenn nicht anders vermerkt, beinhaltet der TeilnehmerInnen-Beitrag Transporte, Unterkunft, Vollverpflegung und Programmgestaltung. Zum Gruppenleben gehört es nach unserer Auffassung auch, dass die TeilnehmerInnen Gemeinschaftsaufgaben, insbesondere Küchen- und Reinigungsaufgaben mit übernehmen. Als kirchlicher Veranstalter legen wir auf Gemeinschaft und biblisch - theologische Inhalte Wert und erwarten grundsätzliche Offenheit dafür.
4. Leitung
Unsere Freizeiten werden in der Regel von geschulten ehrenamtlichen und/oder hauptamtlichen BetreuerInnen geleitet. Diese übernehmen für die Dauer der Freizeit einen Teilbereich der gesetzlichen Aufsichtspflicht. Der/die jeweilige LeiterIn kann diese auch an ein Team von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen delegieren. Sollte der/die TeilnehmerIn sich nicht in die Gemeinschaft einfügen, sich wiederholt den Anweisungen der Freizeitleitung widersetzen, so kann er/sie auf eigene Kosten und Verantwortung zurückgeschickt werden. Die Verpflichtung zur Abholung auf eigene Kosten besteht auch, wenn der/die TeilnehmerIn so verletzt oder so schwer erkrankt, dass die weitere Teilnahme nicht mehr möglich ist. Die BetreuerInnen sind im Interesse der Sicherheit aller TeilnehmerInnen weisungsbefugt. Für Schäden oder Unfälle, die durch Missachtung dieser Weisungen entstehen, haftet der/die Betreffende selbst bzw. die Erziehungsberechtigen.
5. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Freizeitveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zu Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651/j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Freizeitveranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleitungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, die TeilnehmerInnen zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
6. Reiseablauf- Leistungs- und Preisänderungen
6.1. Wir können bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt genannte Mindest-TeilnehmerInnenzahl nicht erreicht wird.
6.2. Wir sind berechtigt, der vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und von unserer Verantwortung her für notwendig erachtet werden, sind nur zulässig, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6.3. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den TeilnehmerInnen über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindest-TeilnehmerInnenzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns die Teilnahme an einer gleichwertigen Freizeit verlangen, wenn wir in der Lage sind eine solche Freizeit aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für Sie anzubieten. Dieses Recht können Sie uns gegenüber binnen einer Woche geltend machen.
7. Rücktritt
7.1. Sie können jederzeit vor Anmeldeschluss der Freizeit jedoch nicht nach dem 40. Tag vor der Freizeit von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen Ihnen dies uns schriftlich zu erklären.
7.2. Treten Sie nach Anmeldeschluss vom Vertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so können wir als Entschädigung den Reisespreis unter Abzug des Wertes unserer ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen verlangen.
7.3. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, eine angemessene Entschädigung für unsere Aufwendungen zu verlangen. Erfolgt der Rücktritt weniger als 40 Tage vor Beginn der Maßnahme werden Rücktrittsgebühren in Höhe von bis zu 75% des TeilnehmerInnenbeitrages fällig. Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss oder weniger als 14 Tage vor Beginn, sowie bei Nichtteilnahme ohne vorherigem Rücktritt, kann der volle TeilnehmerInnenbeitrag erhoben werden. Die Verpflichtung zur Entschädigung bei Rücktritt entfällt, wenn Sie eine/n geeignete/n ErsatzTeilnehmerIn benennen.
8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen.
8.2. Tritt ein Reisemangel auf müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.
8.3. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollte diese nicht erreicht werden, so wendet man sich an den Veranstalter.
8.4. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.
8.5. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sollten trotz der im Prospekt erteilten Informationen über erforderliche Papiere, die Einreisevorschriften der Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Regelmäßig benötigte Medikamente sind in ausreichender Menge mitzuführen. Weiterhin ist auf Besonderheiten der Gesundheit und des Verhaltens der TeilnehmerIn hinzuweisen.
10. Empfehlungen
Bei Reisen mit größeren Entfernungen empfehlen wir eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Bei Auslandsreisen empfehlen wir eine Auslandskrankenversicherung. Gegebenenfalls empfehlen wir eine Zeckenschutzimpfung. Wir empfehlen die in Deutschland üblichen Impfungen (Tetanus, Polio, Diphterie, etc.) In der Regel informieren wir sie über Gemeinschaftsversicherungen für eine Reise.
11. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Teilnehmer/in und/oder Erziehungsberechtigten und uns richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Belehrung für Eltern u. Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir Sie hier über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten, wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn
1. Es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2. Eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-lnfektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3. Ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
4. Es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich.
Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder "fliegende" Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.
Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten, bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen).
Er wird Ihnen - bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte - darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden; benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungs luft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die "Ausscheider" von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.
Wenn ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
13. Schlussbestimmung
Diese Bedingungen können von der Dekanatsjugendkammer geändert werden. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
Beschlossen und Inkraftgetreten 2001.
Überarbeitet am 02.06.2006.